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   LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12   

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https://dejure.org/2015,49181
LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12 (https://dejure.org/2015,49181)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09.12.2015 - L 2 U 496/12 (https://dejure.org/2015,49181)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - L 2 U 496/12 (https://dejure.org/2015,49181)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12
    Wenn festzustellen ist, dass der Versicherungsfall eine (von möglicherweise vielen) Bedingungen für den Erfolg ist, ist auf der ersten Prüfungsstufe weiter zu fragen, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt; das können Bedingungen aus dem nicht versicherten Lebensbereich wie z. B. Vorerkrankungen, Anlagen, nicht versicherte Betätigungen oder Verhaltensweisen sein (BSG vom 09.05.2006 Az. B 2 U 1/05 R = BSGE 96, 196, Rdnr. 15).

    Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 09.05.2006 Az. B 2 U 1/05 R, Rdnr. 15): Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben.

    Ein Kausalzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit kann nur bejaht werden, wenn nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand ein Unfallereignis oder Unfallfolgen der in Rede stehenden Art allgemein geeignet sind, die betreffende Störung hervorzurufen (BSGE 96, 196).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSGE 94, 269 Rdnr. 11).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269 Rdnr. 11).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSGE 94, 269 Rdnr. 11).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269 Rdnr. 11).

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - zweistufige

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12
    Nach der im Strafrecht maßgeblichen rechtlichen Zurechnungslehre der "Äquivalenztheorie" gelten alle solchen notwendigen Bedingungen stets als gleichwertig (äquivalent) und deshalb schon rechtlich als Ursachen (BSG, Urteil vom 13.11.2012 Az. B 2 U 19/11 R = BSGE 112, 177, Rdnr. 34).

    Hierbei ist zu prüfen, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll (BSG, Urteil vom 13.11.2012 Az. B 2 U 19/11 R = BSGE 112, 177, Rdnr. 37).

  • BSG, 31.07.1985 - 2 RU 74/84

    Unfälle aus innerer Ursache - Unfallversicherungsschutz

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSGE 94, 269 Rdnr. 11).
  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12
    Welche Gesundheitsstörungen dem Unfallversicherungsträger als Unfallfolgen zuzurechnen sind, ist nach der Theorie von der wesentlichen Bedingung zweistufig zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vergleiche zum Beispiel BSG, Urteil vom 24.07.2012 Az. B 2 U 9/11 R, Rdnrn. 31 ff.):.
  • BSG, 29.11.1963 - 2 RU 46/58
    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12
    Eine Verschiebung der Wesensgrundlage kann bei psychoreaktiven Störungen insbesondere dann vorliegen, wenn im weiteren zeitlichen Verlauf Begehrensvorstellungen oder sonstige aus der Psyche heraus wirkende Kräfte so weit in den Vordergrund getreten sind, dass sie für den weiteren Verlauf die rechtlich allein noch wesentliche Ursache bilden (BSG, Urteil vom 29.11.1963 Az. 2 RU 46/58 Rdnr. 33 bei Juris).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Kausalität - ursächlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12
    Allerdings schließt auch eine "abnorme seelische Bereitschaft" die Bewertung einer psychischen Reaktion als Unfallfolge nicht aus (BSG, Urteil vom 09.05.2006 Az. B 2 U 40/05 R, Rdnr. 11 bei Juris).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2015 - L 2 U 496/12
    Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSG, SozR Nr. 6 zu § 589 RVO).
  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 10/19 R

    Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Verletztenrente in der gesetzlichen

    Entweder ist ab einem bestimmten Zeitpunkt das Unfallereignis nicht einmal mehr iS einer Conditio-sine-qua-non ursächlich, oder dem Unfallereignis ist ab einem bestimmten Zeitpunkt nur die rechtliche Wesentlichkeit für den fortbestehenden Gesundheitsschaden abzusprechen (Bayerisches LSG Urteil vom 9.12.2015 - L 2 U 496/12 - juris RdNr 71; vgl Bayerisches LSG Urteil vom 18.2.2014 - L 15 VG 2/09 - RdNr 156; Schütze in ders, SGB X, aaO, § 48 RdNr 8 und Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, aaO, S 112) .
  • LSG Thüringen, 14.12.2023 - L 1 U 1380/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - psychische Gesundheitsstörung -

    Entweder ist ab einem bestimmten Zeitpunkt das Unfallereignis nicht mehr einmal mehr im Sinne einer Conditio sine qua non ursächlich, oder dem Unfallereignis ist ab einem bestimmten Zeitpunkt nur die rechtliche Wesentlichkeit für den fortbestehenden Gesundheitsschaden abzusprechen (Bayerisches LSG, Urteil vom 9. Dezember 2015, L 2 U 496/12, zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 29.01.2020 - L 3 U 367/18

    Unverwertbare Beweismittel, Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften,

    Bei länger anhaltenden psychoreaktiven Gesundheitsstörungen ist ergänzend zu prüfen, ob und inwieweit auch der weitere Verlauf doch rechtlich wesentlich auf die ursprünglichen Reaktionen zurückzuführen ist und nicht vielmehr sonstige aus der Psyche wirkende Kräfte so weit in den Vordergrund treten, dass sie für den weiteren Verlauf die rechtlich allein wesentliche Ursache bilden (sog. Verschiebung der Wissensgrundlage); denn es können externe, schädigungsunabhängige psychische Belastungsfaktoren nach dem Unfallereignis hinzukommen, welche den Kausalzusammenhang entfallen lassen (BSG, Urteil vom 29.11.1963 - 2 RU 46/58; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - L 17 U 709/11; BayLSG, Urteil vom 09.12.2015 - L 2 U 496/12, juris Rn. 71; LSG Hessen, Urteil vom 22.09.2016 - L 1 VE 7/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2018 - L 8 U 1128/17; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O, S. 165).
  • LSG Thüringen, 24.03.2022 - L 1 U 337/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Schädel-Hirn-Trauma - weitere

    Entweder ist ab einem bestimmten Zeitpunkt das Unfallereignis nicht einmal mehr im Sinne einer Conditio sine qua non ursächlich, oder dem Unfallereignis ist ab einem bestimmten Zeitpunkt nur die rechtliche Wesentlichkeit für den fortbestehenden Gesundheitsschaden abzusprechen (Bayerisches LSG, Urteil vom 9. Dezember 2015, L 2 U 496/12, Juris).
  • SG Karlsruhe, 26.04.2016 - S 1 U 90/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - wesentliche Änderung der tatsächlichen

    Dies kann der Fall sein, wenn unfallbedingte Gesundheitsstörungen abklingen, der Gesundheitszustand wegen davon unabhängiger neuer Leiden jedoch dennoch unverändert bleibt (vgl. Bay. LSG vom 09.12.2015 - L 2 U 496/12 -, Rn. 71 ; Schütze in von Wulffen, a.a.O., § 48, Rn. 8 und Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Seite 112).
  • SG Frankfurt/Main, 21.07.2017 - S 23 U 112/13

    Wurde infolge eines Arbeitsunfalls der Anspruch auf Gewährung einer Rente nach

    Dies kann der Fall sein, wenn unfallbedingte Gesundheitsstörungen abklingen, der Gesundheitszustand wegen davon unabhängiger neuer Leiden jedoch dennoch unverändert bleibt (vgl. Bay. LSG vom 09.12.2015 - L 2 U 496/12 -, Rn. 71 ; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Seite 112).
  • SG Nordhausen, 04.02.2019 - S 1 U 2492/15
    Entweder ist ab einem bestimmten Zeitpunkt das Unfallereignis nicht einmal mehr im Sinne einer Conditio sine qua non ursächlich, oder dem Unfallereignis ist ab einem bestimmten Zeitpunkt nur die rechtliche Wesentlichkeit für den fortbestehenden Gesundheitsschaden abzusprechen (Bayerisches LSG, Urteil vom 9. Dezember 2015, L 2 U 496/12, Juris).
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